Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Adfire Consulting

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Adfire Consulting

im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen dem Anbieter

Adfire Consulting GmbH
Kiem-Pauli-Straße 12
84036 Landshut

Telefon: +49 (0) 8707 7893995
E-Mail: info@adifre-consulting.de

Umsatzsteuer-ID: DE 455803977

-im folgenden „Adfire Consulting“ -
und dem jeweiligen Kunden - im Folgenden „Kunde“ - geschlossen werden.

Datensicherung / Datenverluste

Datenschutz: Auftragsverarbeiter

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Adfire Consulting und dem Kunden über die Erbringung von Leistungen im Bereich Online-Marketing, insbesondere der Leadgenerierung, Mitarbeitergewinnung und weiteren digitalen Dienstleistungen.

(2) Adfire Consulting erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

(3) Die Leistungen von Adfire Consulting richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbstständige und Behörden, welche die erbrachten Dienstleistungen in ihrer selbstständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.

2. Vertragsschluss

(1) Der Vertrag zwischen Adfire Consulting und dem Kunden kommt zustande, indem Adfire Consulting dem Kunden ein schriftliches oder elektronisches Angebot unterbreitet und der Kunde dieses Angebot ausdrücklich oder konkludent annimmt.

(2) Das Angebot von Adfire Consulting wird in Textform unterbreitet, insbesondere per E-Mail oder über die Online-Plattformen DocuSign, BreezeDoc oder LexOffice. Dort wird das Angebot dem Kunden zur Einsicht und zum Download bereitgestellt. Auf DocuSign und BreezeDoc kann der Kunde das Angebot durch elektronische Signatur rechtsverbindlich annehmen. Im Online-Portal von LexOffice erfolgt die rechtsverbindliche Annahme durch Betätigung der Schaltflächen „Angebot annehmen“ und „Beauftragen/Kaufen“.

(3) Eine konkludente Annahme durch den Kunden liegt insbesondere vor, wenn Adfire Consulting mit Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der angebotenen Leistungen beginnt oder der Kunde Zahlungen auf das Angebot leistet.

(4) Einer gesonderten Auftragsbestätigung durch Adfire Consulting bedarf es für das Zustandekommen des Vertrags nicht.

3. Leistungsbeschreibung

(1) Adfire Consulting unterstützt den Kunden bei der Gewinnung von Bewerbungen und Leads (Datensätze mit Kontaktdaten von Interessenten) über Social Media Marketing Kampagnen. Adfire Consulting verfügt über das Know-How und die Erfahrung, wie Werbeanzeigen optimiert auf Social Media Plattformen geschaltet werden, so dass sie für potentielle Interessenten besser sichtbar sind. Adfire Consulting verfügt ferner über das Know-How und die Erfahrung, wie potentielle Interessenten besser motiviert werden können, infolge der Kenntnisnahme einer Werbeanzeige beim Werbenden ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Die dabei konkret zu ergreifenden Maßnahmen hängen von Faktoren ab, die Adfire Consulting nicht beeinflussen kann (z.B. die vom jeweiligen Plattformbetreiber zur Verfügung gestellten Instrumente, spezifische Besonderheiten in der Branche des Kunden), so dass ggf. im Laufe einer Kampagne die Maßnahmen angepasst werden müssen und die starre Festlegung auf konkrete Maßnahmen nur eingeschränkt sinnvoll ist. Auch die Resonanz auf die Kampagnen hängt von Faktoren ab, auf die Adfire Consulting keinen Einfluss hat (z.B. gesamtwirtschaftliche Lage, spezifische Besonderheiten in der Branche der Zielgruppe, Höhe des kundenseitig zur Verfügung gestellten Budgets), so dass im Einzelfall auch bei optimierten Kampagnen die gewünschte Resonanz ausbleiben kann. Der vom Kunden mit der Optimierung seiner Social Media Werbung gewünschte Werbeerfolg (Steigerung der Anzahl von Leads) ist daher kein Leistungserfolg im Sinne des Werkvertragsrechts.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Bestimmungen werden wie folgt getroffen:

a) Der Kunde trifft die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Höhe seiner über die Vergütung für diesen Vertrag hinausgehenden Kosten (z.B. Bestimmung des Anzeigenbudgets) und auf seine betrieblichen Abläufe auswirken.

b) Adfire Consulting trifft die Bestimmungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Kampagne haben, namentlich die inhaltliche und grafische Ausgestaltung und Überarbeitung von Creatives und Landing Pages und Werbetexten, die Entwicklung von Funnels und Kampagnenstrategien und der konkrete Einsatz des Anzeigenbudgets innerhalb der vom Kunden gesetzten Grenzen. Bei der Bestimmung der Maßnahmen wertet Adfire Consulting die Entwicklung der Wahrnehmbarkeit des Kunden und die Resonanz der Zielgruppe in der Kampagne aus und berücksichtigt Erfahrungswerte ebenso wie neue, von den Plattform Betreibern zur Verfügung gestellte oder zugelassene Werkzeuge.

(3) Leistungen von Adfire Consulting, insbesondere im Bereich Lead-Generierung und Mitarbeitergewinnung, werden ergänzend zu diesen AGB auf Grundlage des Dienstvertragsrechts erbracht. Adfire Consulting verpflichtet sich, die vertraglich geschuldeten Leistungen sorgfältig und gewissenhaft zu erbringen. Ein bestimmter Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts wird nur geschuldet, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich eine entsprechende Verpflichtung aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

(4) Der Kunde legt das Budget für anfallende Werbekosten eigenständig fest. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Werbekosten unmittelbar zwischen dem Kunden und der jeweiligen Werbeplattform. Sämtliche Werbekosten sind vom Kunden zu tragen und sind nicht Bestandteil der an Adfire Consulting zu zahlenden Vergütung.

(5) Dem Kunden ist bekannt, dass die punktgenaue Ausschöpfung eines für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellten Budgets aufwendig und selten zweckmäßig ist. Die Unterschreitung des Budgets um bis zu 10 % durch Adfire Consulting ist daher vertragsgemäß. Dasselbe gilt für die Überschreitung des Budgets um bis zu 10 %. Aufgrund der unmittelbar zwischen dem Kunden und der jeweiligen Werbeplattform erfolgenden Abrechnungen erhält der Kunde über die jeweilige Plattform Einblick in die tatsächlich entstandenen Kosten; auf drohende Budgetüberschreitungen weist der Kunde Adfire Consulting hin.

(6) Adfire Consulting ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte, insbesondere Subunternehmer, einzusetzen.

(7) Adfire Consulting weist darauf hin, dass Plattformbetreiber wie Meta oder Google jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Angabe von Gründen einzustellen. Hierfür ist Adfire Consulting nicht verantwortlich.

4. Abnahmepflichtige Leistungen

(1) Soweit einzelne Leistungen der Abnahme bedürfen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Adfire Consulting kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen. Das Recht, die Gesamtabnahme aller abnahmebedürftigen Leistungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

(3) Im Regelfall präsentiert Adfire Consulting dem Kunden das Leistungsergebnis im Rahmen eines gemeinsamen Meetings, in dessen Rahmen der Kunde das Leistungsergebnis abnimmt. Erfolgt keine Präsentation im Rahmen eines Meetings, stellt Adfire Consulting dem Kunden das Leistungsergebnis zur Prüfung zur Verfügung. Der Kunde prüft, ob die Leistung den vertraglichen Anforderungen entspricht. Der Kunde übergibt Adfire Consulting innerhalb von fünf Werktagen in Textform eine Auflistung der Mängel; werden keine Mängel festgestellt, erklärt der Kunde die Abnahme. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht und teilt auch innerhalb von weiteren zwei Werktagen keine Mängel in Textform mit, gilt die Leistung als abgenommen. Abnahmen, die nicht mündlich im Rahmen eines Meetings erfolgen, sollen in Textform in Form einer kurzen Bestätigung im Rahmen des für die Kampagne von den Vertragsparteien genutzten Hauptkommunikationsmediums erfolgen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Teilleistungen im Sinne des Abs. (2).

(4) Stellt der Kunde Mängel fest, hat er Adfire Consulting eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Während der Dauer der Frist ist die Anzahl der Beseitigungsversuche von Adfire Consulting nicht begrenzt. Insbesondere gilt die Nachbesserung während des Fristlaufs nicht nach dem erfolglosen zweiten Beseitigungsversuch als gescheitert. Adfire Consulting hat die Wahl, auf welche Weise die Beseitigung erfolgt, insbesondere ob diese durch Nachbesserung oder Nacherfüllung erfolgt. Geht Adfire Consulting von der Beseitigung der Mängel aus, legt Adfire Consulting die Leistung bzw. Teilleistung dem Kunden erneut zur Prüfung der Abnahme vor. Bis zur Abnahme oder der Mitteilung von Mängeln durch den Kunden ruht die Nachbesserungsfrist. Teilt der Kunde Adfire Consulting nach der Prüfung neue, bislang nicht gerügte Mängel mit, hat er Adfire Consulting zu deren Beseitigung eine neue angemessene Beseitigungsfrist zu setzen. Enthält eine Bemängelung sowohl neu gerügte als auch alte, nicht beseitigte Mängel, kann Adfire Consulting in der zur Beseitigung der neu gerügten Mängel die alten Mängel beseitigen.

5. Einzelne Leistungsbestandteile

(1) Creatives / Anzeigen: Adfire Consulting erstellt für eine Kampagne in der Regel drei bis fünf Creatives oder ein Videocreative. Die Erstellung der Creatives erfolgt innerhalb von fünf bis dreißig Werktagen ab Beginn der Vertragslaufzeit, sofern alle nötigen Inhalte zur Verfügung gestellt wurden. Bei Bedarf kann Adfire Consulting weitere Creatives erstellen; Adfire Consulting legt dies auf Grundlage des Kampagnenverlaufs fest.

(2) Funnel: Adfire Consulting richtet für den Kunden einen Funnel ein. Die Einrichtung des Funnels erfolgt innerhalb von fünf bis dreißig Werktagen ab Beginn der Vertragslaufzeit. Nach Absprache oder bei Auftreten weiteren Bedarfs während der Kampagne kann Adfire Consulting weitere Funnel einrichten.

(3) Die Errichtung der Landing Page und die Einrichtung der Meta-Verknüpfung sowie die Erstellung der ersten Leadgenerierungsstrategie erfolgen innerhalb von fünf bis dreißig Werktagen ab Beginn der Vertragslaufzeit.

(4) Periodische Shootings: Soweit periodische Shootings (Video / Foto) vereinbart sind, tritt Adfire Consulting frühzeitig an den Kunden zur Vereinbarung eines Termins heran. Eine Terminvereinbarung soll in einem gemeinsamen Call erfolgen. Andernfalls macht Adfire Consulting einen Terminvorschlag, auf den der Kunde innerhalb von fünf Werktagen reagiert und den der Kunde nur aus wichtigem Grund und unter Unterbreitung von mindestens drei Alternativvorschlägen ablehnt.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, Adfire Consulting sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge – insbesondere zu Social Media-Konten des Kunden – und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit die Mitwirkung des Kunden notwendige Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, ist Adfire Consulting berechtigt, die Leistung bis zur erforderlichen Mitwirkung auszusetzen.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unzureichender Mitwirkung des Kunden, kann Adfire Consulting den hierdurch entstehenden Mehraufwand gegen Nachweis gesondert in Rechnung stellen.

(4) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzinformationen etc.) ausschließlich selbst verantwortlich. Adfire Consulting ist nicht zur Prüfung der Rechtskonformität der beim Kunde bereits vorhandenen Werbemedien oder Weisungen des Kunden verpflichtet.

(5) Stellt während der Laufzeit der Kampagne neben Adfire Consulting auch der Kunde selbst Werbung auf Social Media Plattformen ein, dokumentiert er Zeitpunkt und Umfang der eingestellten Werbung und stellt Adfire Consulting die Dokumentation zur Verfügung.

7. Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag wird für eine feste Gesamtlaufzeit in Monaten geschlossen (Vertragslaufzeit). Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer dieser Vertragslaufzeit, wenn er nicht spätestens 1 Monat vor deren Ablauf von einer Partei gekündigt wird. Eine Kündigung ist nicht erforderlich, sofern die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Vertrag mit Ablauf der ersten Vertragslaufzeit automatisch endet.

(2) Die Vertragslaufzeit beginnt zu dem im Angebot genannten Startzeitpunkt. Abweichend hiervon können die Vertragsparteien einvernehmlich einen früheren oder späteren Startzeitpunkt vereinbaren; in diesem Fall gilt der individuell vereinbarte Startzeitpunkt. Vertragsmonate beginnen mit dem vereinbarten Startzeitpunkt und sind nicht notwendig mit Kalendermonaten identisch; für die die Laufzeit und Vergütung betreffenden Bestimmungen sind Vertragsmonate maßgeblich.

(3) Vorbehaltlich der vorstehenden Kündigungsmöglichkeit gemäß Absatz 1 ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt hiervon unberührt.

(4) Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail, Brief).

8. Vergütung & Verzugszinsen

(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung wird für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart und in gleiche monatliche Teilbeträge (monatliche Raten) aufgeteilt.

(3) Die erste monatliche Rate ist mit Beginn der Vertragslaufzeit im Voraus fällig. Die monatlichen Folgeraten sind jeweils zum Beginn der jeweiligen Folgemonate im Voraus fällig.

(4) Haben die Parteien eine Vertragslaufzeit von höchstens drei Monaten vereinbart, ist Adfire Consulting berechtigt, dem Kunden die gesamte Vergütung für die Vertragslaufzeit im Voraus in Rechnung zu stellen. Der Gesamtbetrag wird mit Vertragsabschluss im Voraus fällig. Bei sich anschließenden Vertragsverlängerungen tritt an die Stelle des Vertragsabschlusses der Zeitpunkt der Vertragsverlängerung.

(5) Eine etwaig vereinbarte einmalige Einrichtungsgebühr ist zusammen mit der ersten Monatsrate fällig.

9. Leistungsvereiteilung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Verlangt der Kunde, dass eine bereits vereinbarte Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, oder unterlässt er eine erforderliche Mitwirkung trotz entsprechender Aufforderung, bleibt der Anspruch von Adfire Consulting auf die vereinbarte Vergütung unberührt. Gleiches gilt, wenn die Leistungserbringung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbleibt. Etwaige ersparte Aufwendungen oder anderweitige Erlöse werden angerechnet, sofern und soweit diese tatsächlich angefallen sind.

(2) Gerät der Kunde mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung in Verzug, kann Adfire Consulting die weitere Leistung verweigern,

(3) Erklärt der Kunde die vorzeitige Lösung vom Vertrag (etwa durch fristlose Kündigung, Widerruf), ist Adfire Consulting auch dann, wenn die vom Kunden gewünschte Lösung vom Vertrag unwirksam ist, ab dem Zeitpunkt der vom Kunden gewünschten Beendigung die weitere Durchführung der Kampagne und insbesondere das weitere Einstellen von Werbeanzeigen für den Kunden zu unterlassen und das vom Kunden bereitgestellte Budget nicht weiter auszuschöpfen, solange der Kunde nicht von der Lösungserklärung Abstand nimmt und die Fortführung des Vertrags verlangt.

(4) Legt der Kunde kein Budget fest, ist Adfire Consulting bis zur Nachholung der Festlegung des Budgets durch den Kunden von ihrer Pflicht zum Einstellen von Anzeigen befreit.

10. Schutzrechte, Nutzungsrechte

(1) Der Kunde gewährleistet, dass Adfire Consulting überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder dem Kunden die für die für die vertragsgemäße Verwendung durch Adfire Consulting erforderlichen Rechte eingeräumt wurden.

(2) Soweit die von Adfire Consulting erstellten Leistungen urheberrechtlich schutzfähig sind (z.B. Foto- oder Videoaufnahmen), erhält der Kunde für die Dauer der Vertragslaufzeit an diesen ein einfaches, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht, das insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung umfasst. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erhält der Kunde aufschiebend bedingt durch den Ausgleich sämtlicher Vergütungsansprüche von Adfire Consulting die ausschließlichen, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte.

(3) Adfire Consulting ist berechtigt, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Inhalte (z. B. Texte, Creatives, Landing Pages, Funnelstrukturen, Anzeigen, Fotos und Videos) sowie Ergebnisse aus Kampagnen anonymisiert oder unter Nennung des Unternehmensnamens des Kunden als Referenz- und Werbematerial in sämtlichen Medienformen (z. B. Website, Social Media, Print, Präsentationen) zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt zu verwenden, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Vorher-Nachher-Vergleiche, Fallstudien und Erfolgsgeschichten. Der Kunde erklärt sich mit dieser Nutzung ausdrücklich einverstanden.

11. Haftung

(1) Für Schäden haftet Adfire Consulting nur dann, wenn sie oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Adfire Consulting oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder ihrer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen ist. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(2) Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von Adfire Consulting auf den Schaden beschränkt, der für Adfire Consulting bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

(3) Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund des ProdHaftG und anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften, zugesicherter Eigenschaften, aus übernommenen Garantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Datenschutz & Datenverarbeitung

(1) Adfire Consulting verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Der Kunde bleibt in vollem Umfang Verantwortlicher im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und stellt sicher, dass sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Adfire Consulting nur solche Daten bereitzustellen oder zugänglich zu machen, deren Verarbeitung durch Adfire Consulting rechtmäßig ist. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, dass für sämtliche personenbezogenen Daten eine ausreichende Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung oder gesetzliche Befugnis) vorliegt.

(3) Adfire Consulting ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Daten, Kampagneninhalte, Werbemittel oder Landing Pages auf ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich beauftragt und vergütet wird.

(4) Sofern im Rahmen der Zusammenarbeit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO erfolgt, wird Adfire Consulting dem Kunden eine standardisierte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese zu unterzeichnen. Ohne eine unterzeichnete AVV ist Adfire Consulting berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen.

(5) Adfire Consulting behandelt alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Daten vertraulich und ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben oder auf ausdrückliche Weisung des Kunden.

13. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist Landshut.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Die Aufhebung dieses Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag am Sitz von Adfire Consulting. Dasselbe gilt, wenn sich der Sitz des Kunden außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland befindet. Unter diesen Voraussetzungen kann die klagende Partei abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung nach ihrer Wahl die jeweils andere Partei an den deutschen Gerichtsstandorten Koblenz, Frankfurt am Main oder Bonn verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt für beide Parteien gleichermaßen. Adfire Consulting behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.